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Vom nichtrichterlichen Beisitz ist ausgeschlossen, wer a) das passive Berufswahlrecht nicht besitzt, b) infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, c) wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, d) wegen einer vorsätzlichen Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, e) infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, f) in einem berufsgerichtlichen Verfahren für berufsunwürdig erklärt worden ist.
Nichtrichterliche Beisitzerinnen und Beisitzer sind des Amtes zu entheben, wenn sie sich einer Straftat oder einer Verletzung der Berufspflichten schuldig machen, die sie als unwürdig erscheinen lassen, das Amt weiter auszuüben. Die Entscheidung trifft auf Antrag des Vorsitzes des Gerichts, dem sie angehören, das Landesberufsgericht für Heilberufe durch Beschluss. Die Betroffenen sind zu hören.
Nichtrichterliche Beisitzerinnen oder nichtrichterliche Beisitzer können von ihrem Amt entbunden werden, wenn
sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder
ihnen aus anderen zwingenden Gründen die weitere Ausübung ihres Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.
Die Entscheidung gemäß Satz 1 trifft das Landesberufsgericht für Heilberufe durch Beschluss. Antragsberechtigt sind im Fall von Satz 1 Nummer 1 das nichtrichterliche Mitglied oder der Vorsitz des Gerichts, dem das nichtrichterliche Mitglied angehört und im Fall von Satz 1 Nummer 2 das nichtrichterliche Mitglied des Landesberufsgerichts. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort oder verletzt ein Beisitzer gröblich…
Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die Beisitzerinnen oder Beisitzer aus dem Beruf der Beschuldigten nicht mit. Ausgenommen von dieser…
In besonderen Härtefällen kann die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. Über den…
Die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Berufsgerichts für Heilberufe und des Landesberufsgerichts für Heilberufe werden auf die Dauer von fünf…
Der Beamtenbeisitzer oder die Beamtenbeisitzerin ist von seinem oder ihrem Amt zu entbinden, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.