§ 22 Abs. 1 SächsJGSächsisches Justizgesetz
Die Vertrauensleute im Sinne des § 26 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und ihre Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Ersatzwahl…
§ 42 Abs. 1 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der…
§ 34 Abs. 1 SächsJGSächsisches Justizgesetz
Eine Ersatzwahl der Vertrauensleute im Sinne des § 23 der Finanzgerichtsordnung und ihrer Stellvertreter gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits…
§ 28 Abs. 2 Nr. 6 SBGWVWahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
den Beginn und das voraussichtliche Ende der Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des amtierenden Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
§ 45 Abs. 2 Nr. 6 SBGWVWahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
den Beginn und das voraussichtliche Ende der Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des amtierenden Vertrauenspersonenausschusses.