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Die Vertrauensleute im Sinne des § 26 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und ihre Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.
Für die Entbindung der Vertrauensleute und ihrer Vertreter von ihrem Amt gilt § 24 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Für die Entbindung der Vertrauensleute und ihrer Stellvertreter von ihrem Amt gilt § 21 der Finanzgerichtsordnung entsprechend.
Die gewählten Vertrauensleute und ihre Vertreter bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. 2. Abschnitt…
§ 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Eine Ersatzwahl der Vertrauensleute im Sinne des § 23 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung der Bekanntmachung…
Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der…
Bestellt die zuständige Behörde eine Vertrauensperson, so beträgt die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.