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Das Rauchen ist in den jeweiligen Außenbereichen, in ausgewiesenen Raucherzimmern und in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 4 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742) in der jeweils geltenden Fassung auch in den Zimmern bei geschlossener Tür gestattet, soweit hierdurch die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung nicht gefährdet wird.
Die Leitung der Einrichtung hat Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, soweit wie möglich zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für Schwangere oder erkrankte Personen.
Die Leitung der jeweiligen Einrichtung hat bei allen Ausnahmeentscheidungen nach diesem Gesetz Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit und den…
Sofern in der Einrichtung das Rauchen in den Individualbereichen nicht gestattet wird, ist den Nutzerinnen und Nutzern ein geeigneter Gemeinschaftsraum zur…
1In Einrichtungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 kann durch die Leitung in vollständig abgetrennten und deutlich gekennzeichneten Räumen das Rauchen gestattet…
Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken…
Die in diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Die Rauchverbote gelten nicht in…
1Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen. 2Umschlossene Räume im Sinne dieses Gesetzes sind auch Festzelte und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.