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Die Ruhezeit umfasst einen Zeitraum von täglich acht bis 16 Stunden. Die Tageseinteilung wird von der Leitung der Einrichtung angeordnet. Grundsätzlich soll eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr vorgesehen werden.
Während der Nachtruhe haben sich die Untergebrachten grundsätzlich in ihren Zimmern aufzuhalten und werden dort eingeschlossen. Die Leitung einer Einrichtung kann auch während der Nachtruhe den Aufenthalt im jeweiligen Unterbringungsbereich und auch im Außenbereich gestatten, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden.
Die Untergebrachten können sich außerhalb der Ruhezeiten für einen Zeitraum von mindestens acht Stunden täglich in den für sie vorgesehenen Bereichen einer…
In den Einrichtungen findet in der Regel Nachteinschluss statt. Dies gilt nicht für Unterbringungszimmer, in denen mehr als zwei Personen untergebracht sind,…
Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Untergebrachten in den für die sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs frei bewegen.…
Gefangene werden während der Ruhezeit in ihren Hafträumen allein untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, wenn
Gefangene werden in Einrichtungen des geschlossenen Vollzuges während der Ruhezeit in ihren Hafträumen allein untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist…
Nach Beendigung des täglichen Dienstes soll eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. In besonderen Tätigkeitsbereichen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.