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Untergebrachte dürfen durch ihr Verhalten gegenüber dem Personal der Einrichtungen, anderen Untergebrachten und sonstigen Personen das geordnete Zusammenleben in den Einrichtungen nicht beeinträchtigen. Der Hausordnung und Den Anordnungen des Aufsichtspersonals haben sie Folge zu leisten.
Untergebrachte haben sich nach der Tageseinteilung in den Einrichtungen zu richten.
Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Er darf durch sein Verhalten gegenüber…
Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen…
Die Gefangenen haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt zu richten. Sie sollen durch die Tageseinteilung auch an eine eigenverantwortliche…
Untersuchungsgefangene haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt zu richten. Sie dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Bediensteten, Mitgefangenen und…
Die Gefangenen haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt zu richten. Sie sollen durch die Tageseinteilung auch an eine eigenverantwortliche…
Die Untersuchungsgefangenen dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Bediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben in der Anstalt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.