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Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen. Ausgeschlossen sind Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Der Zugang zu öffentlich-rechtlichen und sonstigen nicht kostenpflichtigen Rundfunk- und Fernsehangeboten ist in angemessenem Umfang zu ermöglichen. Die jeweilige Unterbringungseinrichtung stellt den Untergebrachten ein Gerät für den Rundfunk- und Fernsehempfang kostenfrei zur Verfügung.
Andere Untergebrachte dürfen durch den Rundfunk- oder Fernsehempfang in den Zimmern und Gemeinschaftsräumen nicht gestört werden. Anderenfalls kann der Rundfunk- und Fernsehempfang eingeschränkt oder unterbunden werden.
Untergebrachte können im Rahmen der technischen Möglichkeiten an Computern der jeweiligen Einrichtung nicht kostenpflichtige Internetangebote nutzen.
Die untergebrachte Person ist berechtigt, von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Medien oder elektronische Geräte zum Zwecke der Information oder…
Die Untergebrachten dürfen Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Einrichtung in angemessenem Umfang auf eigene Kosten beziehen.
Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte der Untergebrachten können unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 zugelassen werden. Untergebrachte können auf ein in…
Soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder eine Gefährdung des Unterbringungszwecks zu befürchten…
Soweit eine Gefährdung des Unterbringungszwecks, der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung zu befürchten ist,…
Telekommunikation und Mediennutzung können inhaltlich überwacht sowie inhaltlich und zeitlich eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen des Rechts der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.