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Eine Unterbringungseinrichtung darf öffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person dort in Haft befindet sowie wann ihre Abschiebung oder Überstellung oder Entlassung bevorsteht, soweit die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Mitteilung von Abschiebungs- oder Überstellungsterminen unterbleibt, sofern hierdurch die Durchführung der Abschiebung oder Überstellung gefährdet würde.
Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen…
Öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob und in welcher Anstalt sich eine Person in Haft…
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Unterbringungseinrichtung an öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, soweit…
Die Justizvollzugsbehörden dürfen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet, ob ihre…
Erhält die Vollzugsbehörde davon Kenntnis, dass Gefangene von öffentlichen Stellen Leistungen beziehen oder bei öffentlichen Stellen Leistungen beantragt haben,…
Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der richterlichen Anordnung und des schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeersuchens der zuständigen Behörde. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.