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Eine Übermittlung zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 ist insbesondere zulässig, soweit
sich die Unterbringungseinrichtung zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedient und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch die Unterbringungseinrichtung übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre oder
es dazu erforderlich ist, Untergebrachten die medizinische Behandlung außerhalb einer Unterbringungseinrichtung zu ermöglichen.
Personenbezogene Daten, die an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden, sind vor der Übermittlung zu anonymisieren oder, sofern dies nicht möglich ist, zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Dabei ist die Buchungsnummer der Untergebrachten als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Für die Verarbeitung von Daten im Auftrag gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
sich die Unterbringungseinrichtung zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher…
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Unterbringungseinrichtung an öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, soweit…
Die Unterbringungseinrichtung darf personenbezogene Daten bei Untergebrachten oder bei öffentlichen Stellen ohne Einwilligung der Untergebrachten erheben,…
sich die Vollzugsbehörden zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedienen und diese…
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn
Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.