§ 2 Abs. 26 AHStatGGesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland
„Bestimmungsland“ ist das Land nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470, in das eine Ware versandt wird.
§ 7 Abs. 3 Nr. 9 AHStatGGesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland
endgültiges Bestimmungsland,
§ 2 Abs. 7 AWGAußenwirtschaftsgesetz
Bestimmungsland ist das Land, in dem die Güter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder, wenn dieses Land nicht bekannt ist,…
§ 3 Nr. 12 AtAVVerordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente
„Bestimmungsland“ oder „Bestimmungsmitgliedstaat“: jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, in das oder in den eine Verbringung geplant ist oder stattfindet;
Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. iv 32026D1407BESCHLUSS (EU) 2026/1407 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2026 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 4366) (Nur der litauische Text ist verbindlich)
das Bestimmungsland, in dem die Waren verwendet werden sollten