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In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen, sowie in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen durch Verbotstafeln hinzuweisen. Außerdem darf in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff nicht gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Brandgefahr gearbeitet werden. Jede Tätigkeit, bei der Funken entstehen können, ist verboten.
Im Gefahrenbereich nach Absatz 1 eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) vom 15. Dezember 2008 (GMBl. 2009 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie entsprechend explosionsgeschützt ausgeführt sind.
Sofern der Unternehmer von der in Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung vorgesehenen Möglichkeit zur Einteilung explosionsgefährdeter…
In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Unbefugten ist…
In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen,…
Werden Arbeitsmittel in Bereichen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verwendet oder kommt es durch deren Verwendung zur Bildung gefährlicher…
Im Gefahrenbereich nach Absatz 1 verkehrende Fahrzeuge und eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Regeln der…
dürfen nur mit Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ausgestattet werden, die der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.