§ 9 Abs. 1 SchVGGesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren…
§ 4e Abs. 2 BSchuWGGesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes
Die Gläubigerversammlung ist mindestens 21 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Eine vertagte Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag…
§ 12 Abs. 3 SchVGGesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
Der Schuldner hat die Einberufung und die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen,…
§ 11 SchVGGesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse…
§ 15 Abs. 3 SchVGGesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der…