§ 5 AKNVMuster für den Ankunftsnachweis
Der Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.
Anlage 2 Nr. 1 AKNV(zu den §§ 3 und 4 Absatz 1) Formale Anforderungen an variable Einträge
Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den Ankunftsnachweis.
§ 4 Abs. 2 AKNVAusstellung des Ankunftsnachweises
Auf Seite 4 des Ankunftsnachweises ist anzugeben, ob die Angaben zur Person auf eigenen Angaben des Asylsuchenden beruhen.