AKNV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 AKNVMuster für den AnkunftsnachweisVerordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender § 4§ 6 Der Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. § 4§ 6