AktG — InhaltsübersichtDrittes Buch Verbundene Unternehmen›Sechster Teil Rechnungslegung im KonzernGesetzBund(XXXX) §§ 329 bis 336 AktGAktiengesetz · Drittes Buch, Sechster Teil§ 337 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).§ 337