AktG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 144 AktGVerantwortlichkeit der SonderprüferAktiengesetz · Erstes Buch, Vierter Teil, Vierter Abschnitt, Siebenter Unterabschnitt § 143§ 145 § 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.