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Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
der Bilanzgewinn;
der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
ein Gewinnvortrag;
der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.
Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Hauptversammlung darf bei der Feststellung des…
die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
Einstellungen in Gewinnrücklagen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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