§ 158 Abs. 1 Nr. 1 AktGVorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
§ 152 Abs. 3 AktGVorschriften zur Bilanz
Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben