§ 219 AktGVerbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.
§ 197 AktGVerbotene Aktienausgabe
Vor der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung können die Bezugsaktien nicht ausgegeben werden. Ein Anspruch des Bezugsberechtigten…
§ 41 Abs. 4 AktGHandeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe
Vor der Eintragung der Gesellschaft können Anteilsrechte nicht übertragen, Aktien oder Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen Aktien…
§ 203 Abs. 1 AktGAusgabe der neuen Aktien
Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, §§ 185 bis 191 über die Kapitalerhöhung…
§ 205 Abs. 1 AktGAusgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
Gegen Sacheinlagen dürfen Aktien nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht.