AktG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 200 AktGWirksamwerden der bedingten KapitalerhöhungAktiengesetz · Erstes Buch, Sechster Teil, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt § 199§ 201 Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht.