§ 10 SN-9752Sächsische JustizorganisationsverordnungGesellschaftsrechtliche AngelegenheitenZitatstelle…der Nichtigkeit und die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 246 Absatz 1 und § 249 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sowie § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes);Sächsische Justizorganisationsverordnung
§ 17 AktGEGEinführungsgesetz zum AktiengesetzÜbergangsvorschrift zu § 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des AktiengesetzesZitatstelle§ 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) sind…Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
§ 250 AktGAktiengesetzNichtigkeit der Wahl von AufsichtsratsmitgliedernZitatstelle…gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, §§ 248a und 249 Abs. 2 sinngemäß. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung…Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
§ 253 AktGAktiengesetzNichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des BilanzgewinnsZitatstelleFür die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
§ 275 AktGAktiengesetzKlage auf NichtigerklärungZitatstelleFür die Anfechtung gelten § 246 Abs. 2 bis 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 1, §§ 248a, 249 Abs. 2 sinngemäß. Der Vorstand hat eine beglaubigte Abschrift der Klage und das rechtskräftige Urteil…Klage auf Nichtigerklärung
§ 31 SEAGGesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)Nichtigkeit der Wahl von VerwaltungsratsmitgliedernZitatstelle…gelten § 246 Abs. 2, 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, die §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, die §§ 248a und 249 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung…Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
Art. 1 SN-19744Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen JustizorganisationsverordnungÄnderung der Sächsischen JustizorganisationsverordnungZitatstelle…der Nichtigkeit und die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 246 Absatz 1 und § 249 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sowie § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes);Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
Art. 4 SN-10183Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Änderung von Verordnungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der JustizÄnderung der Sächsischen JustizorganisationsverordnungZitatstelle…Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);“Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Änderung von Verordnungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz