Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation der Justiz (Sächsische Justizorganisationsverordnung – SächsJOrgVO) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600) wird wie folgt geändert: Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: In Teil 3 werden nach der Angabe zu § 29 die folgenden Angaben angefügt: „§ 29a Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz § 29b Zuständigkeiten nach der Justizbeitreibungsordnung“.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für den Amtsgerichtsbezirk Döbeln wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz in Döbeln gebildet.“
In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Aue“ durch das Wort „Hohenstein-Ernstthal“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
Nummer 12 wird wie folgt gefasst: „12. die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);“
Nummer 14 wird wie folgt gefasst: „14. die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 253 Abs. 2, § 254 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);“
Nummer 15 wird wie folgt gefasst: „15. die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses und die Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung oder oberste Vertretung (§ 256 Abs. 7 Satz 1, § 257 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);“
Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt: „17. die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung der Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung (§ 250 Abs. 3 Satz 1, § 251 Abs. 3 des Aktiengesetzes).“
§ 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Umfasst der Bezirk der Verwaltungsbehörde mehrere Amtsgerichtsbezirke, entscheidet das Amtsgericht am Begehungsort über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.“
Absatz 2 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Der neue Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
6.. Nach § 29 werden folgende §§ 29a und 29b angefügt: „§ 29a Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
zur Untersagung der Rechtsdienstleistung nicht registrierter Personen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840);
zur Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 und 2 RDG und zum Widerruf der Registrierung der vorgenannten Bereiche nach § 14 RDG sowie
zur Registrierung und Untersagung bei vorübergehenden Rechtsdienstleistungen nach § 15 Abs. 3 und 5 RDG mit Ausnahme der Rentenberatung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG
werden auf die Präsidenten der Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig, jeweils für den Landgerichtsbezirk, in dem sie ihren Sitz haben, übertragen. Dem Präsidenten des Amtsgerichts Chemnitz werden auch die Befugnisse hinsichtlich des Landgerichtsbezirks Zwickau übertragen. Dem Präsidenten des Amtsgerichts Dresden werden auch die Befugnisse hinsichtlich der Landgerichtsbezirke Bautzen und Görlitz übertragen.
Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse
zur Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 und 2 RDG und zum Widerruf dieser Registrierung nach § 14 RDG sowie
zur Registrierung und Untersagung bei vorübergehenden Rechtsdienstleistungen nach § 15 Abs. 3 und 5 RDG für den Bereich der Rentenberatung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG
werden dem Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts übertragen. § 29b Zuständigkeiten nach der Justizbeitreibungsordnung Die Landesjustizkasse Chemnitz ist als Vollstreckungsbehörde zuständig für die Einziehung der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, Abs. 2 und 3 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171, 3173) geändert worden ist, soweit nichts abweichendes geregelt ist. Neben der Vollstreckungsbehörde obliegt der Staatsanwaltschaft die Beitreibung der Verfahrenskosten in Strafsachen oder in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit diese bei der Staatsanwaltschaft angesetzt werden (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 Halbsatz 2, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes [GKG] vom 5. Mai 2004 [BGBl. I S. 718], das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 [BGBl. I. S. 3189, 3193] geändert worden ist).“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.