AktG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 94 AktGStellvertreter von VorstandsmitgliedernAktiengesetz · Erstes Buch, Vierter Teil, Erster Abschnitt § 93Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter. § 93