§ 2 Abs. 1 ZLBBLehrVVerordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (ZLBBLehrV)
Diese Verordnung ist erstmals mit Beginn des auf den 24. September 2026 folgenden Abrechnungszeitraums des Zentralen Lehrbereichs anzuwenden.
§ 16 LVVOVerordnung über die Lehrverpflichtung an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) Vom 25. April 2018
Für Lehrpersonen, die am 1. Februar 2009 bereits hauptberuflich an den Hochschulen tätig waren und von den §§ 5 bis 7 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 19.…
§ 1 Abs. 3 ALehrVGeltungsbereich; Verhältnis zu besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen
Eine Abweichung von der allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung oder ihre nähere Ausgestaltung in besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen (§ 132a Absatz 3…
§ 2 Abs. 1 AIVBLehrVVerordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (AIVBLehrV)
Diese Verordnung ist erstmals mit Beginn des auf den 24. September 2026 folgenden Abrechnungszeitraums des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung anzuwenden.