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Diese Verordnung ist erstmals mit Beginn des auf den 24. September 2026 folgenden Abrechnungszeitraums des Zentralen Lehrbereichs anzuwenden.
Abrechnungszeitraum ist das Studienjahr. Das Studienjahr beginnt am Zentralen Lehrbereich am 1. Oktober eines Jahres und endet im darauffolgenden Jahr mit Ablauf des 30. September.
Finanzierungs- und Abrechnungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr.
Abrechnungszeitraum ist das Studienjahr. Das Studienjahr beginnt im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung am 1. Oktober eines Jahres und endet im…
In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen ist als Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr oder das Studienjahr festzulegen.
Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Abweichend hiervon ist der erste Abrechnungszeitraum kürzer, wenn der Tag des Inkrafttretens der Verordnung und der…
Maßgeblicher Erhebungszeitraum für das Ausgleichsverfahren ist das Ausbildungsjahr (1. Oktober bis 30. September des Folgejahres).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.