ALG — InhaltsübersichtFünftes Kapitel Sonderregelungen›Vierter Abschnitt Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen RentenversicherungGesetzBund§ 130 ALG(weggefallen)Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Fünftes Kapitel, Vierter Abschnitt § 129Anlage 1 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 129Anlage 1