§ 5 FELEGGesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen ErwerbstätigkeitLeistungen an HinterbliebeneZitatstelle…Witwer Landwirten nach § 1 Abs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn § 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
§ 9 FELEGGesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen ErwerbstätigkeitBerechtigter PersonenkreisZitatstelle…Witwer der in Absatz 1 genannten Personen erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn § 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit