§ 5 FELEG
Witwen und Witwer Landwirten nach § 1 Abs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn § 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.
sie nicht wieder geheiratet haben,
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt,
sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und
der verstorbene Ehegatte
im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte oder
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt hatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten tritt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch von der Witwe oder dem Witwer erfüllt werden können.