Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn
sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,
sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
sie eine Rente nicht beziehen und
der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.
Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.
Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind oder
die Regelaltersgrenze erreicht ist.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten…
Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn…
Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie Satz 1 gilt nur, wenn Versicherte nach § 1 Abs. 3 Eine…
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.