§ 47 ALG
Berechnungsgrundsätze
Die Berechnungsgrundsätze der §§ 121 bis 123 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Die Berechnungsgrundsätze der §§ 121 bis 123 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.