§ 67 AlkStV
Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Das Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen: Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.
1.
von Roh- und Ausgangsstoffen,
2.
von Halb- und Fertigerzeugnissen,
3.
von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und
4.
von den Umschließungen dieser Waren.