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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zuständigen Stellen bei der Landabgabe nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 21. Mai 1974 (Amtsbl. S. 559), geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) i.V.m. der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), außer Kraft.