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Zuständige Stellen im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind die Staatlichen Forstämter.[2]
Zuständige Stelle im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 2 und 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist die Landwirtschaftskammer des Saarlandes.