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Die zuständige Behörde teilt die in dem in Anlage 1 bezeichneten Gebiet gelegenen ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer anhand der Wahrscheinlichkeit eines Eintrags von Pflanzenschutzmitteln (Risikofaktor) in eine Expositionsklasse ein. Die Einteilung in eine der Expositionsklassen erfolgt dabei auf der Grundlage der in Anlage 3 Teil A beschriebenen Berechnungsmethode und der in Anlage 3 Teil B festgelegten Einteilung der Expositionsklassen. Die zuständige Behörde teilt die Expositionsklasse spätestens bis 1. Oktober 2015 dem Verfügungsberechtigten und Besitzer der an das jeweilige Gewässer angrenzenden Flächen mit. Dabei bezeichnet die Expositionsklasse 1 die Klasse mit der geringsten Wahrscheinlichkeit eines Eintrags, die Expositionsklasse 4 die Klasse mit der höchsten Wahrscheinlichkeit eines Eintrags.
Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer einer an ein Gewässer in dem in Anlage 1 bezeichneten Gebiet angrenzenden Fläche kann bei der zuständigen Behörde beantragen, das Gewässer, abweichend von der Einteilung des Gewässers in eine Expositionsklasse im Sinne des Absatzes 1 in eine andere Expositionsklasse einzuteilen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Einteilung in eine bestimmte Expositionsklasse auf Grund falscher Tatsachenfeststellungen oder einer fehlerhaften Berechnung erfolgt ist oder eine der in Anlage 4 genannten Maßnahmen durchgeführt worden ist.
Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer einer Fläche, die an ein in eine Expositionsklasse eingeteiltes Gewässer grenzt und der auf dieser Fläche Pflanzenschutzmittel nach der Maßgabe des § 3 anwenden will, ist verpflichtet, nicht nur vorübergehende Veränderungen der Gewässer, deren Wasserführungsgrad oder der sonstigen Bedingungen, die Auswirkungen auf die Einteilung des Gewässers in eine Expositionsklasse haben können, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht für Risikominderungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1.
in den übrigen Fällen als nicht oder als schwach wassergefährdend eingestuft sind und
Der Inhaber der Erlaubnis hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten über nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers, eines…
Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche…
Ist der Betreiber der Auffassung, dass die Einstufung eines Stoffes nach Maßgabe der Anlage 1 die Wassergefährdung unzureichend abbildet, kann er dem…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I im Hinblick auf die Modifizierung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.