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Die zuständige Behörde kann die Dienstbereitschaft für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe anordnen, wenn und solange die notwendige Belieferung der Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre. Die Anordnung ist zu befristen; sie kann verlängert werden.
Die zuständige Bundesoberbehörde kann nach Anhörung des Beirats im Fall eines drohenden oder bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpasses eines…
Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder…
Wenn im Fall einer bestehenden oder drohenden bedrohlichen übertragbaren Krankheit die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sonst ernstlich…
In der Apothekenbetriebsordnung nach Absatz 1 Satz 1 können Regelungen getroffen werden über Bei den Regelungen nach Satz 1 Nummer 8 zum Warenlager der…
Insbesondere können die in Absatz 1 genannten Maßnahmen Folgendes umfassen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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