§ 53 Abs. 1 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Soweit nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 vor Erlass von Rechtsverordnungen Sachverständige anzuhören sind, errichtet hierzu das Bundesministerium durch…
§ 48 Abs. 2 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des…
§ 48b Abs. 2 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Benehmen mit dem Bundesinstitut für…
§ 46 Abs. 1 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von Sachverständigen durch…