Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
(1)
Während des Studiums sind insgesamt etwa 600 Stunden Unterricht zu erteilen.
(2)
Der Inhalt der Lehrveranstaltungen ist nach einem zwischen den Justizverwaltungen der Länder vereinbarten Curriculum auszurichten.
§ 3 AmtsAnwStudStVtr SL
§ 3 AmtsAnwStudStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen