Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Der Studiengang ist einzurichten, sofern für das Studium I insgesamt mindestens zehn Beamtinnen und Beamte zur Teilnahme gemeldet werden.
§ 2 AmtsAnwStudStVtr SL
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