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Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren
im Hinblick auf Funkanlagen für
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie
im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.