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Diese Verordnung regelt
die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2587) geändert worden ist.
die Grundsätze der Förderung des Auf- und Ausbaus und der Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen sowie zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte im Sinne des § 45c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
die Grundsätze der Verfahren, nach denen der Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden.
Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die sich die Unterstützung…
Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen…
Zielgruppen der nach dieser Verordnung anzuerkennenden beziehungsweise zu fördernden Angebote und Strukturen sind
durch bedarfsorientierte, qualitätsgesicherte und niedrigschwellige Hilfeangebote anspruchsberechtigte Personen darin zu unterstützen, ihre Fähigkeiten zur…
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
Für Einrichtungen nach § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden förderungsfähige Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.