Gesetze
Gesetz wird geladen …
Angebote nach dieser Verordnung können erbracht werden von:
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, die auch ehrenamtlich tätige Personen einsetzen,
nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtungen,
sonstigen gewerblichen Anbietern ohne Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
Einzelkräften, die ihre Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit einer Person nach § 2 erbringen oder
Einzelpersonen, die auf der Basis eines freiwilligen, bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem persönlichem Bezug ehrenamtlich tätig werden (Nachbarschaftshilfe).
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen können nach diesem Gesetz insbesondere sein:
Name, Anschrift und Rechtsform der Anbieter nach dieser Verordnung und
eine Bestätigung der Angemessenheit des Betreuungsangebots durch den Träger der Eingliederungshilfe, den Träger der Sozialhilfe, das Jugendamt oder eine andere…
Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen…
pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 entsprechend § 45h Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 5f Absatz 2.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.