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Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung oder im Falle der Besorgnis der Befangenheit die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder.
Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, unterrichtet es unverzüglich sein stellvertretendes Mitglied und das Vorsitzende Mitglied der Kommission.
Sind einige oder alle Mitglieder der Kommission verhindert, persönlich an einer Sitzung der Kommission teilzunehmen, kann der Präsident sie in Ausnahmefällen…
Dem Umweltbundesamt ist Kenntnis von einer stattfindenden Sitzung zu geben. Es hat das Recht, zu den Sitzungen der Kommission Vertreter zu entsenden. Absatz 1…
Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, unterrichtet es unverzüglich das zu seiner Vertretung bestimmte Mitglied und die Geschäftsstelle.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder.
Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, unterrichtet es unverzüglich seinen Stellvertreter und die Geschäftsstelle.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.