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Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle erlischt, wenn der privatrechtliche Vertrag mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen nach § 5 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung endet. Teil 2 Wettvermittlungsstellen
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist gemäß § 13 Absatz 3 Satz 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag zu befristen. Zu…
Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn eine Erlaubnis nach § 5 vorliegt. Die Erlaubnis wird befristet erteilt, längstens bis zum 30.…
Die Erlaubnis darf nur für die Vermittlung im Hauptgeschäft erteilt werden. Eine Vermittlung im Nebengeschäft ist unzulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen,…
Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Die…
Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen und auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen…
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle darf nur erteilt werden, wenn die Räumlichkeiten nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.