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Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist gemäß § 13 Absatz 3 Satz 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag zu befristen. Zu erteilende Erlaubnisse können auf ein von der Erlaubnisbehörde festzulegendes einheitliches Datum befristet werden, wenn durch unterschiedliche Laufzeiten die Gefahr besteht, dass faktische Verdrängungseffekte eintreten, und die Laufzeit der einzelnen Erlaubnisse dadurch sechs Jahre nicht unterschreitet. Die Möglichkeit der Festlegung kürzerer Laufzeiten aus anderen Gründen bleibt von Satz 2 unberührt.
Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, durch Aufhebung oder Erledigung der Veranstaltererlaubnis oder wenn der privatrechtliche Vertrag mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis endet. Eine Aufhebung oder Erledigung der Veranstaltererlaubnis liegt nicht vor, wenn diese unmittelbar durch eine Folgeerlaubnis abgelöst wird.
Die Übergangsregelung des § 29 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt.
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle erlischt, wenn der privatrechtliche Vertrag mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter von Glücksspielen in…
Die Erlaubnis darf nur für die Vermittlung im Hauptgeschäft erteilt werden. Eine Vermittlung im Nebengeschäft ist unzulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen,…
Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn eine Erlaubnis nach § 5 vorliegt. Die Erlaubnis wird befristet erteilt, längstens bis zum 30.…
Annahmestellen gemäß § 5, Lotterieeinnehmer gemäß § 6 Absatz 2, gewerbliche Spielvermittler gemäß § 7 und Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 bedürfen nach § 4…
das Erlaubnisverfahren nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in Verbindung mit § 4 dieses Gesetzes, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der…
Alle Veränderungen hinsichtlich der Inhaberin oder des Inhabers der Veranstaltererlaubnis sowie der die Wettvermittlungsstelle betreibenden Person oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.