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Für den Unterricht gelten die Stundentafel (Anlage) sowie die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchulG) des Ministeriums. Er ist fächerübergreifend auszurichten. Eine Unterrichtsstunde nach der Stundentafel wird mit 45 Minuten berechnet. Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 2 Absatz 4 die Schuleingangsphase in drei Jahren durchlaufen, erhalten im ersten Schulbesuchsjahr eine individuelle, von den Unterrichtsvorgaben für die Grundschule abweichende Förderung der Vorläuferfähigkeiten.
Für sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler gilt § 21 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung.
Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, wird herkunftssprachlicher Unterricht angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen.
Die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen der Evangelischen Kirche im Rheinland organisiert den Unterricht so, dass die Schullaufbahn mit den Lebensverhältnissen der Schülerinnen und Schüler vereinbar ist. Die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender wird im Land Nordrhein-Westfalen durch Stammschulen und Stützpunktschulen gestaltet. Eine zusätzliche schulische Betreuung während der Reisezeiten erfolgt durch Bereichslehrkräfte.
Für die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld und die PRIMUS-Schulen gemäß § 132b Absatz 2 des Schulgesetzes NRW kann das Ministerium Abweichungen von den Regelungen dieser Verordnung zulassen.
Die Unterrichtsfächer und die Stundentafeln richten sich nach denen der Grundschule und der Hauptschule. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
Für sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler gelten die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einschließlich der Unterrichtsfächer und der…
Die Unterrichtsfächer und Lernfelder und deren Umfang werden durch die jeweiligen Stundentafeln zu den einzelnen Bildungsgängen bestimmt. Fächerübergreifender…
Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit einem gemäß § 14 festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten die §§ 21 bis 42 dieser…
Soweit es die emotionale und soziale Entwicklung und die besondere Lebenssituation von Schülerinnen und Schülern erfordert, kann die Schule im Rahmen des…
Sofern die Förderung in äußerer Differenzierung an die Stelle des nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichts tritt, erstreckt sie sich auf höchstens die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.