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Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung sind
Lernen (§ 4 Absatz 2),
Sprache (§ 4 Absatz 3),
Emotionale und soziale Entwicklung (§ 4 Absatz 4),
Die Schülerinnen und Schüler werden nach Maßgabe dieser Verordnung in den Bildungsgängen der allgemeinen Schulen zielgleich, im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung zieldifferent unterrichtet.
Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Förderschwerpunkte
den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte,
Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit),
Einzelne Förderschwerpunkte
das Gemeinsame Lernen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.