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Fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache auf Grund einer anderen Herkunftssprache begründen keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Soweit es erforderlich ist, zieht die Schulaufsichtsbehörde eine Person hinzu, die die Herkunftssprache spricht.
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Bildungsgänge
ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache,
eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2,
ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache.
Die Schule fördert die sprachliche Bildung von Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, durch Angebote zum Erwerb der deutschen…
für eine Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 3,
Ist an einer Schule Gemeinsames Lernen gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW eingerichtet, gelten für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.