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Der Hausunterricht erstreckt sich in der Regel auf die Fächer, die in der Schule mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden oder Fach einer Prüfung sind.
Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in den
- Klassen 1 bis 4 (einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen) | bis zu 5 Stunden - Klassen 5 bis 8 | bis zu 6 Stunden - Klassen 9 und 10 | bis zu 8 Stunden - Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II | bis zu 10 Stunden.
im Fall des § 43 Absatz 1 Nummer 2 in den
- Klassen 1 bis 8 (einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen) | bis zu 2 Stunden - Klassen 9 und 10 | bis zu 3 Stunden - Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II | bis zu 4 Stunden.
Der Unterricht richtet sich nach den Vorgaben für den Unterricht der Stammschule.
Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich dauernd gehindert sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen, werden durch Hausunterricht so weit gefördert, dass sie den ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Bildungsabschluss erreichen können.
Das Unterrichtsvolumen ist in Wochenstunden ausgewiesen. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplans können andere Zeiteinheiten festgelegt…
Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29 des Schulgesetzes NRW) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen…
die Umsetzung der Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne),
Eine Unterrichtsstunde im Sinne dieser Verordnung wird mit 45 Minuten berechnet. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplanes kann die…
Die Unterrichtsfächer und die Stundentafeln richten sich nach denen der Grundschule und der Hauptschule. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
Unabhängig von der gewählten Organisationsform sind an einem Unterrichtstag acht Unterrichtsstunden zu erteilen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.