AO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 263 AOVollstreckung gegen Ehegatten oder LebenspartnerAbgabenordnung · Sechster Teil, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt § 262§ 264 Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.