§ 6 Abs. 3 SächsKAGSächsisches Kommunalabgabengesetz
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro geahndet werden.
§ 14 Abs. 1 KAGGesetz Nr. 1074 - Kommunalabgabengesetz - KAG Vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998
1Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer oder eines Abgabenpflichtigen eine der…
§ 98 Abs. 2 MinStGGesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
§ 18 Abs. 2 KStTGGesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 8, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit…
§ 10 Abs. 2 GrdWasEntgG SLGesetz über die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts (Saarländisches Wasserentnahmeentgeltgesetz) Vom 12. März 2008
Ordnungswidrig handelt, wer als Entgeltpflichtiger die Hinterziehung nach Absatz 1 leichtfertig begeht; § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung…